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LKW

Klasse C1 - leichtere LKW

Voraussetzungen:

  • ​Mindestalter 18 Jahre 

  • Vorbesitz der Klasse B

  • Biometrisches Passbild 

  • Augenärztliches Zeugnis 

  • Ärztliches Zeugnis 

  • Erste-Hilfe-Kurs

  • Personalausweis

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Fahrerlaubnis über:

  • Kraftwagen über 3500kg zulässiger Gesamtmasse

  • bis 7500kg zulässiger Gesamtmasse

  • auch mit Anhänger bis 750kg zulässiger Gesamtmasse

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Klasse C - Schwere LKW

 

Voraussetzungen:

  • Mindestalter 21 Jahre

  • Mindestalter 18 Jahre (*1,*2)

  • Vorbesitz Klasse B

  • Biometrisches Passbild 

  • Augenärztliches Zeugnis 

  • Ärztliches Zeugnis 

  • Erste-Hilfe-Kurs

  • Personalausweis

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Fahrerlaubnis über:

  • Kraftwagen mit mehr als 3500kg (nach oben keine Beschränkung) 

  • Anhänger bis max 750kg zulässige Gesamtmasse

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Klasse C1E - Leichtere Lastzüge

Voraussetzungen:

  • Mindestalter 18 Jahre​​

  • Vorbesitz Klasse C1

  • Biometrisches Passbild 

  • Augenärztliches Zeugnis 

  • Ärztliches Zeugnis 

  • Erste-Hilfe-Kurs

  • Personalausweis

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Fahrerlaubnis über:

  • Klasse-C1 mit Anhänger mit mehr als 750kg

  • Klasse-B mit Anhänger mit mehr als 3500kg

  • zulässige Gesamtmasse in beiden Fällen (Klasse-C1 und Klasse-B mit Anhänger) max 12000kg

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Klasse CE - Schwere Lastzüge

Voraussetzungen:

  • Mindestalter 21 Jahre

  • Mindestalter 18 Jahre (*1)

  • Vorbesitz Klasse C

  • Biometrisches Passbild 

  • Augenärztliches Zeugnis 

  • Ärztliches Zeugnis 

  • Erste-Hilfe-Kurs

  • Personalausweis

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Fahrerlaubnis über:

  • Kraftwagen mit mehr als 3500kg (nach oben keine Beschränkung) 

  • Anhänger über 750kg zulässige Gesamtmasse

*1 18 Jahre für Bewerber, welche die Ausbildung in dem Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“  durchlaufen oder abgeschlossen haben oder nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG.


*2 Seit 05/2014: Mindestalter 18 für Bewerber der Klasse C, die als Führer

1. von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, und
2. von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.“

Genaue Preisangaben können nicht gemacht werden, da es beim Endpreis Unterschiede geben kann. Diese sind vom Fahrschüler abhängig und werden gemessen an der Anzahl der Theorie- und Praxisstunden, sowie den Versuchen an den Prüfungen, etc.. Gern geben wir eine Beispielrechnung heraus.

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